Die folgenden Informationen sind allgemein gehalten und ersetzen keine persönliche Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Eine konkrete Empfehlung für einzelne Personen ist damit nicht verbunden. Verbindliche Auskunft zu Ihrem individuellen Fall erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder einer Steuerberaterin beziehungsweise einem Steuerberater.
Wen die Rentenreform 2026 betrifft, und wen weniger
Die Rentenreform 2026 ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel an Änderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Ob eine Regel Sie betrifft, hängt vor allem davon ab, ob Sie bereits Rente beziehen, ob Sie 2026 erstmals in Rente gehen und ob Sie neben der Rente arbeiten. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Gruppen ein.
Sie beziehen bereits Rente
Für Sie ist vor allem die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 relevant. Ihr bisheriger Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Haben Sie Kinder, die vor 1992 geboren wurden, kann ab 2027 zusätzlich die Mütterrente III eine Rolle spielen.
Sie gehen 2026 erstmals in Rente
Für Sie gilt der neue Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Der daraus berechnete Rentenfreibetrag wird einmalig festgelegt und gilt dann dauerhaft. Auch die Rentenerhöhung im Juli betrifft Sie.
Sie arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
Für Sie kann die neue Aktivrente interessant sein: bis zu 2.000 Euro im Monat aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung können steuerfrei bleiben. Minijobs und Selbstständigkeit zählen nicht dazu.
Sie beziehen eine Betriebsrente
Für Sie steigt der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen 2026 auf 197,75 Euro im Monat. Erst oberhalb dieses Betrags werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig.
Aktivrente ab 2026: bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen
Seit dem 1. Januar 2026 können Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter arbeiten, einen Teil ihres Arbeitsentgelts steuerfrei behalten. Bis zu 2.000 Euro im Monat, also 24.000 Euro im Jahr, bleiben steuerfrei, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Wichtig ist die Abgrenzung, denn der Freibetrag gilt nicht für alle Formen des Hinzuverdienstes. Ausgenommen sind insbesondere:
- Minijobs auf 603-Euro-Basis, da diese nicht sozialversicherungspflichtig sind,
- selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten,
- Beamtenpensionen.
Der Freibetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, berücksichtigt der Arbeitgeber ihn automatisch über die Lohnabrechnung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, die Steuerbefreiung bezieht sich allein auf die Lohnsteuer. Zusätzlich wurde das frühere Anschlussverbot gelockert, sodass befristete Verträge auch beim bisherigen Arbeitgeber wieder leichter möglich sind.
Besteuerung der Rente: was Neurentner 2026 wissen sollten
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den steuerfreien Rentenfreibetrag. Dieser wird auf Grundlage des Rentenbeginns als fester Euro-Betrag ermittelt und bleibt anschließend für die gesamte Rentendauer gleich.
Bestandsrentner sind davon nicht betroffen, ihr einmal festgelegter Freibetrag ändert sich nicht. Ob überhaupt Steuern anfallen, hängt zudem vom Grundfreibetrag ab. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Nach aktuellen Berechnungen können Neurentner 2026 häufig rund 1.450 Euro Bruttorente im Monat beziehen, ohne Einkommensteuer zu zahlen. Bei weiteren Einkünften kann sich dieser Wert verschieben.
Der Besteuerungsanteil sagt aus, welcher Teil der Rente steuerlich erfasst wird. Er gilt jeweils für den Jahrgang des Rentenbeginns. Wer früher in Rente gegangen ist, hat einen niedrigeren Anteil und damit einen höheren Freibetrag.
Rentenerhöhung, Betriebsrente und Mütterrente III
Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat diesen Wert am 5. März 2026 bestätigt. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Die Anpassung erfolgt automatisch und gilt einheitlich für Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Eine Rente von 1.500 Euro steigt damit rechnerisch um rund 63,60 Euro auf etwa 1.563,60 Euro. Insgesamt profitieren etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
Bei der Betriebsrente steigt der Freibetrag für die gesetzliche Krankenversicherung 2026 von 187,25 Euro auf 197,75 Euro im Monat. Erst der Teil der Betriebsrente, der darüber liegt, ist beitragspflichtig. Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.
Die Mütterrente III ist bereits beschlossen: Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Dezember 2025 verabschiedet. In Kraft tritt sie zum 1. Januar 2027, die Auszahlung beginnt wegen des hohen technischen Aufwands voraussichtlich erst 2028, dann mit Nachzahlung. Anerkannt wird je vor 1992 geborenem Kind ein zusätzlicher halber Entgeltpunkt. Rund 10 Millionen Menschen sind betroffen.
Betrifft mich das? Ein kurzer Selbst-Check
Die folgenden Fragen helfen einzuordnen, welche Punkte der Reform für Sie besonders relevant sein könnten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, geben aber eine erste Orientierung.
Rechtsstand: was beschlossen ist und was noch aussteht
Nicht jeder Punkt der Rentenreform 2026 hat denselben rechtlichen Stand. Der folgende Überblick trennt verabschiedete Regeln von Vorhaben, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden.
| Vorhaben | Stand | Wirksam ab |
|---|---|---|
| Aktivrente (2.000 Euro steuerfrei) | Beschlossen | 1. Januar 2026 |
| Rentenerhöhung 4,24 Prozent | Beschlossen | 1. Juli 2026 |
| Besteuerungsanteil 84 Prozent (Neurentner) | Beschlossen | 1. Januar 2026 |
| Betriebsrenten-Freibetrag 197,75 Euro | Beschlossen | 1. Januar 2026 |
| Rentenniveau-Haltelinie 48 Prozent | Beschlossen | bis 2031 |
| Mütterrente III | Beschlossen | 1. Januar 2027 (Auszahlung ab 2028) |
| Altersvorsorgedepot | Gesetzentwurf | geplant 1. Januar 2027 (vorbehaltlich) |
Das Altersvorsorgedepot befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren und ist nicht abschließend beschlossen. Es bedarf weiterhin der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig davon weiter.
Dieser Beitrag fasst die allgemeine Rechtslage zusammen und stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Welche Regel in Ihrem Fall greift und in welcher Höhe, klären am besten die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder eine steuerberatende Person.